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Gehölzschnitte

Hier möchte ich erwähnen,dass Sträucher und Bäume unterschiedliche Schnittmassnahmen benötigen oder gar vertragen. Unbedingt zu beachten sind hier die bundeseinheitlich Fäll- und Schnittverbote in der Baum- und Gehölzpflege (§ 39 BNatSchG).

Diese Regelungen betreffen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Sträucher und weitere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September. Wer also in diesem Zeitraum seine Gehölze beschneiden, fällen oder roden möchte, muss sich unbedingt im Vorhinein mit den gesetzlichen Regelungen seiner Kommune auseinander setzen.

Bäume in gärtnerisch genutzten Grundflächen sind zwar von den Fäll- und Schnittverboten nicht betroffen. Jedoch gibt es auch hier Lebensstätten wild lebender Tiere oder es existieren in den Gemeinden gesonderte naturschutzrechtliche Vorschriften wie zum Beispiel eine Baumschutzsatzung, welche oft sehr schwammig beschrieben wird. Grundlegend ist von diversen Vorhaben ohne eine Genehmigung der Gemeinde abzuraten. Welche dies sind können wir gerne besprechen und uns vor Ort ansehen.

Hecken, lebende Zäune, Sträucher und andere Gehölze unterliegen dagegen – auch in privaten Gärten oder in Grünanlagen – den Fäll- und Schnittverboten nach § 39 BNatSchG im Zeitraum von 1. März bis 30. September. Beachten Sie also, dass der Rückschnitt von Hecken in dieser Zeit nicht erlaubt ist. Dies gilt jedoch nur für größere Schnitte oder ein „auf Stock setzen“ der Gehölze. Schonende Formschnitte dürfen Sie ganzjährig durchführen. Auch Pflegeschnitte an Obstgehölzen sind aus der Verbotsregelung ausgenommen.

Die richtigen und für ihren Garten bedarfsgerechten Schnittmaßnahmen können wir gerne bei einem persönlichem Gespräch erläutern.

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